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Fachgruppenordnung

Antrag auf Einrichtung der Fachgruppe Business Intelligence (WI-BI)
Anlage 5: Entwurf einer Fachgruppenordnung

1. Benennung und Zuordnung
Die Fachgruppe (FG) „Business Intelligence“ ist dem Fachbereich (FB) "Wirtschaftsinformatik“ als Fachgruppe zugeordnet.

2. Rahmenvorschriften
Für die FG sind die Satzung der GI, die Geschäftsordnung der GI-Gliederungen, die jeweiligen Beschlüsse des Präsidiums und des Fachbereiches „Wirtschaftsinformatik“ verbindlich.

3. Aufgaben und Ziele
Die Fachgruppe beschäftigt sich mit allen Fragestellungen, die mit der integrativen Gestaltung und Nutzung von Informations- und Kommunikationssystemen zur Unterstützung von Führungsprozessen - und den damit beauftragten Personen - in Wirtschaft und Verwaltung in Zusammenhang stehen. Die Fachgruppe versteht sich als Forum zur Information, Diskussion und Kooperation von Anwendern (Unternehmen), Anbietern (Berater, Tool-Hersteller) und Wissenschaft (Universitäten, Fachhochschulen) in bezug auf Planung, Einführung und Weiterentwicklung aller Komponenten computergestützten Managements.

4. Geplante Aktivitäten

  • Workshops zu wechselnden Schwerpunktthemen (abwechselnd in wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Praxis)
  • Bildung elektronischer Informations- und Diskussionsforen; Einrichtung von Informationsaustausch-Diensten (zu Anwendungen, Tools, Publikationen, Diplomarbeiten, Praxisprojekten (u. a.)
  • Bildung von Arbeitskreisen zur Bearbeitung spezieller Fragestellungen
  • Entwicklung / Förderung internationaler Kontakte
  • Die Fachgruppe strebt eine ergebnisorientierte Kooperation mit anderen (komplementären) Fachgruppen im Rahmen der Gesellschaft für Informatik an.

5. Mitgliedschaft

5.1 Jedes persönliche GI-Mitglied oder jeder Mitgliedsvertreter eines fördernden GI-Mitgliedes kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle Mitglied in der Fachgruppe werden. Personen, die nicht GI-Mitglied sind, kann die Fachgruppenleitung (FGL) auf schriftlichen Antrag als Mitglied in die Fachgruppe aufnehmen. Die Mitgliedschaft gilt mindestens für ein Kalenderjahr. Die Fachgruppe erhebt keinen Mitgliedsbeitrag.

5.2 Die Fachgruppenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Jedes
Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe einer Änderung dieser Fachgruppenordnung oder den Beschluß über die Erhebung eines Fachgruppenbeitrages eingegangen sein. Die FGL kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einstimmig den Ausschluß eines Mitgliedes der Fachgruppe beschließen. (Die FGL kann mehrheitlich den Ausschluß beschließen wenn das Fachgruppenmitglied drei Monate nach Jahresbeginn seinen im voraus zu bezahlenden Beitrag noch nicht bezahlt hat und dieser trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats eingeht.)

6. Fachgruppenleitung (FGL)

6.1 Die FGL setzt sich aus sechs Mitgliedern der FG zusammen, die von der FG gewählt werden. Die Amtszeit der FGL ist auf maximal drei Jahre begrenzt und beginnt mit der Bestätigung der gewählten Mitglieder der FGL durch die Fachbereichsleitung (FBL). Sinkt die Zahl der gewählten FGL-Mitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Zahl fünf, müssen Nachwahlen vorgenommen werden; alternativ ist auch die vollständige Neuwahl zulässig. Auf Vorschlag der FGL können in die FGL bis zu zehn Fachexperten (im Sinne eines Fachgruppenbeirats) berufen werden. Diese sind von der FAL zu bestätigen. Fachexperten müssen nicht GI-Mitglieder sein.

6.2 Die FGL wählt aus ihrer Mitte den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher der FG, deren Amtszeit spätestens mit der Amtszeit der FGL endet. Beide müssen von der FBL bestätigt werden und Mitglieder der GI sein.

6.3 Auf Vorschlag des Sprechers kann die FGL verantwortliche Referenten für wichtige, vordefinierte Aufgabenbereiche berufen. Das bezieht sich auch auf die Mitglieder des Beirats, die der FGL beratend zur Seite stehen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder sollte zwölf nicht übersteigen. Beiratsmitglieder müssen nicht GI-Mitglieder sein.

6.4 Scheiden der Sprecher, sein Stellvertreter oder ein Referent vorzeitig aus der FGL aus, wird die jeweils vakante Position von der FGL durch Wahl aus ihrer Mitte neu besetzt. Alternativ ist folgendes weitestgehende Verfahren zulässig: Mit dem Ausscheiden des Sprechers legen auch sein Stellvertreter und die Referenten ihre Ämter nieder; die FGL wählt dann aus ihrer Mitte einen neuen Sprecher, seinen Stellvertreter und sämtliche Referenten. Die Amtszeit der neu Gewählten endet spätestens mit der Amtszeit der FGL.

6.5 Die FGL kann ihren Sprecher durch Neuwahl vorzeitig von seinen Aufgaben entbinden. Im Einvernehmen mit dem Sprecher können sein Stellvertreter oder ein Referent durch Neuwahl vorzeitig von ihren Aufgaben entbunden werden.

6.6 Die FBL kann mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder den Sprecher der FG von seinen Aufgaben entbinden; die Neuwahl des Sprechers erfolgt entsprechend 6.4.. Erhebt die FGL gegen die Entbindung ihres Sprechers Einspruch, entscheidet das Präsidium; weist das Präsidium den Einspruch zurück, muß die FGL neu gewählt werden.

7. Mitgliederverwaltung und Finanzen

7.1 Die Verwaltung der Daten der Fachgruppenmitglieder erfolgt ausschließlich in der Geschäftsstelle.

7.2 Erhebt die FG künftig für ihre Mitglieder einen Jahresbeitrag, der zu seiner Gültigkeit noch der Zustimmung des Schatzmeisters bedarf, so soll dieser für persönliche GI-Mitglieder bzw. den Mitgliedsvertretern eines fördernden GI-Mitgliedes deutlich niedriger sein als für persönliche Fachgruppenmitglieder, die nicht GI-Mitglied sind. Die Festsetzung eines FG-Jahresbeitrages für ein Kalenderjahr muß der Geschäftsstelle spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag wird von der Geschäftsstelle angefordert. Bei Fachgruppenmitgliedern, die zugleich GI-Mitglieder sind, wird der zusammen mit dem GI-Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
Sofern die FG über eigene Einnahmen verfügt (Spenden, Tagungsüberschüsse u. a.), ist sie zur Einrichtung eines Unterkontos verpflichtet, das von der Geschäftsstelle der GI zentral verwaltet wird. Die Einrichtung anderer Konten ist der Fachgruppe nicht gestattet.
Die FGL legt, soweit ein Unterkonto geführt wird, dem Schatzmeister bis zum 15.05. jedes Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Ausgaben außerhalb dieses Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums. Vierteljährlich ist eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der FG von der GI-Geschäftsstelle zu erstellen und der FGL zuzuleiten. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere über den Abruf von Mitteln bei anteiligen Tagungsüberschüssen, ist der Absatz 4.4 der Geschäftsordnung der GI-Gliederungen verbindlich.

8. Wahl der Fachgruppenleitung (FGL)

8.1 Wahl von Mitgliedern der FGL
Die Wahl erfolgt durch die Einberufung einer Verammlung der Mitglieder der Fachgruppe. Der Sprecher der FG beruft mit einer Frist von sechs Wochen eine Wahlversammlung der FGMitglieder ein; die Einladung muß die Zahl der zu besetzenden Positionen angeben und ihr muß eine vorläufige Liste der Kandidaten für die FGL beigefügt sein. Der FG-Sprecher eröffnet die Wahlversammlung, veranlaßt die Wahl eines Wahlleiters und übergibt diesem dann die Versammlungsleitung. Der Wahlleiter eröffnet nochmals die Kandidatenliste; die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele Kandidaten enthalten, wie FGL-Mitglieder zu wählen sind, und darf nur die Namen solcher Kandidaten enthalten, die in der Versammlung der Annahme einer eventuellen Wahl mündlich oder zuvor schon schriftlich zugestimmt haben. Gewählt ist, wer mehr „ja“ als „Nein“-Stimmen erhält. Wurden mehr Kandidaten vorgeschlagen als Positionen in der FGL besetzt werden müssen, so sind die Kandidaten mit den höchsten Zustimmungsergebnissen (Ja/Nein - Stimmen - Differenz) gewählt. Der Wahlleiter schreibt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammlung zur Billigung vorgelegt und an den Sprecher des FB versandt wird mit der Bitte, die Wahl zu bestätigen. Wird die Wahl nicht bestätigt, erfolgt eine Wiederholung des Verfahrens.

8.2 Wahl des FG-Sprechers
Die Wahl des Sprechers und stellvertretenden Sprechers erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sie richtet sich nach den gleichen Regelungen wie die Wahl der FGL-Mitglieder.

9. Auflösung der FG
Die Auflösung der Fachgruppe erfolgt auf Antrag und bedarf der Bestätigung durch die FBL und das Präsidium. Die FGL muß vor einem Auflösungsantrag durch die FBL an das Präsidium gehört werden. Falls die FG über eigene Mittel verfügt, werden diese dem FB gutgebracht.

10. Genehmigung und Änderung der FG-Ordnung
Änderungen dieser FGO werden auf Vorschlag der FGL in der FBL beraten und beschlossen; sie treten nach Zustimmung durch den Vorstand der GI e. V. in Kraft.
Diese Ordnung wurde von der FGL am ........... verabschiedet und am .......... im Auftrag des
Präsidiums genehmigt.
gez. Der Sprecher der FG